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SSV Keltern e. V.
Im Kleinwäldle
75210 Keltern-
-
§1 Name und Sitz des Vereins
Der am 23. Oktober 1953 in Ellmendingen wiedergegründete Verein (Erstgründung 1930) führt den Namen SSV Keltern (Sportschützenverein Keltern). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen und führt den Zusatz e.V. Sein Sitz ist Keltern-
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2a. Ehrenamtpauschale: Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann
aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des
§2 Nr.26a EStG beschließen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Aufgaben des Vereins
Der Verein ist auf dem Amateurgedanken aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung insbesondere durch Pflege, Förderung und Ausübung des Schießsports mit denen zur Ausübung gesetzlich zulässigen Sport-
§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erfolgen. Diese entscheidet endgültig. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, welche ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Gesamtvorstandes.
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod
b. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss
durch schriftliche Kündigung bis zum 30. November an den OSM erfolgen.
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden bei:
a. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
b. Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vereins in materieller Art oder seines
Ansehens.
c. Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge trotz Mahnung.
d. Wiederholtem Verstoß gegen die Sportordnung oder Missachtung der Vereinssatzung.
Gegen den Ausschließungsbeschluss ist ein Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung möglich. Bis zum Beschluss durch die Mitgliederversammlung ruhen alle Vereinsrechte. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen insbesondere nicht auf Rückerstattung von Beiträgen, Spenden etc.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt jedes Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins an. Es verpflichtet sich, die Ziele und Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu bezahlen. Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können hier von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen und so auf das Vereinsgeschehen einwirken.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Gesamtvorstand
§ 8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
a. Oberschützenmeister als 1. Vorstand
b. Schützenmeister als 2. Vorstand
c. Schriftführer
d. Kassier
e. Schießleiter
f. Jugendleiter
g. erster Beisitzer als Waffen-
h. bis zu drei weiteren Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist Einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, das der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen kann.
§9 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Bis zu dem Zeitpunkt kann durch den Gesamtvorstand auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden ein Vertreter ernannt werden. Liegt bei der Wahl eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes nur ein Wahlvorschlag vor, so erfolgt die Wahl durch Akklamation. Bei mehreren Vorschlägen hat die Wahl geheim per Stimmzettel zu erfolgen, wenn diese von der Mitgliederversammlung gewünscht wird. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Für die Wahl des 1.Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu benennen. Der weitere Wahlvorgang wird vom neu gewählten
1. Vorsitzenden durchgeführt.
Der Gesamtvorstand wird in 2 Gruppen gewählt.
Gewählt wir in den Kalenderjahren mit:
a. geraden Zahlen:
Oberschützenmeister, Schriftführer, Schießleiter, Beisitzer.
b. ungeraden Zahlen:
Schützenmeister, Kassier, Jugendleiter.
§10 Geschäftführung und Verwaltung
Der Gesamtvorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit im Rahmen der ihm von der Mitgliederversammlung erteilten Befugnisse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberschützenmeisters. Der 1. und der 2. Vorsitzende führen die Geschäfte des Vereins. Sie beide vertreten jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis den Verein nach innen und außen und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung sind für beide bindend. Der 2. Vorstand unterstützt den 1. Vorstand in der Vereinsführung. Der Schriftführer führt die Vereinsprotokolle und tätigt sonstige schriftliche Arbeiten nach Weisung des 1. Vorsitzenden. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen in geordneter Buchführung. Ihm obliegt insbesondere der Einzug der Mitgliederbeiträge und sonstige Geldeingänge. Ausgaben-
Er ist weiterhin für die Durchführung und den Ablauf des gesamten Schießbetriebes bei Wettkämpfen und Veranstaltungen der Vereinsjugend-
§11 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Bekanntmachung des Termins hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung an der Aushangtafel im Schützenhaus und im Gemeindeblatt zu erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des 1. Vorsitzendes.
b. Berichte des Kassiers und der Kassenprüfer.
c. Entlastung des Kassiers und des Gesamtvorstandes
d. Neuwahlen der Vorstandsmitglieder, sofern deren Amtszeit abgelaufen ist.
e. Anträge und Verschiedenes.
Die Mitgliederversammlung beschließt unter dem Vorsitz des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters als höchste Instanz über alle Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Beschlussfassung über Änderung der Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Eine Satzungsänderung ist jedoch nur zulässig, wenn in der Einladung zu Mitgliederversammlung diese angekündigt wurde. Jedes volljährige Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur bei der Versammlung anwesende Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden mit Frist von mindestens 14 Tagen einberufen werden. Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
§12 Verbandszugehörigkeit
Der Sportschützenverein Keltern gehört dem Schützenkreis Pforzheim, dem Badischen-
§13 Ehrungen
Der Gesamtvorstand kann auf Antrag Ehrenmitglieder ernennen: Mitglieder welche sich um den Schießsport und den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben.
§14 Auflösung des Vereins
Der Verein erlischt und muss im Vereinsregister gelöscht werden, wenn die Mitgliederzahl unter 7 sinkt. Ein etwaiger Beschluss zur Auflösung des Vereins, bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder. Der Beschluss ist in einer besonders zu diesem Zweck einzuberufen außerordentliche Mitgliederversammlung zu fassen welche mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen ist. Kommt in der so einberufenen Mitgliederversammlung der Auflösungsbeschluss nach dieser Satzung nicht zustande und ist kein zur Weiterführung des Vereins williger Gesamtvorstand zustande zu bringen, kann der bisherige Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein mit zwei Drittel Mehrheit von dieser Versammlung zu wählender Beauftragter, frühestens zwei Wochen nach dieser ersten Versammlung eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, welche mit zwei Drittel der anwesenden Mitgliederstimmen die Auflösung beschießen kann. Kommt auch bei dieser Versammlung ein Auflösungsbeschluss nicht zustande, dann sind die Gegner der Auflösung verpflichtet einen neuen Gesamtvorstand zur Weiterführung des Vereins zu wählen. Nach einem Auflösungsbeschluss geht das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Keltern zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§15 Anmeldung beim Registergericht
Für die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht ist der 1. Vorsitzende verantwortlich.
§16 Schlussbestimmungen
Der Text dieser Satzung wurde anlässlich der am 01.07.2011 im Schützenhaus Ellmendingen stattgefundenen Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt. Die bisherige, am 08. Jan. 1971 beschlossene Satzung ist damit gegenstandslos geworden.
Geändert 1953, 1971.
Die vorliegende Satzung wurde am 12.04.2012 ins Vereinsregister eingetragen.
Diese Satzung wurde von nachstehend aufgeführter Verwaltung erarbeitet:
1. Vorstand: Roland Pfisterer
Hügelstr. 10
75210 Keltern
2. Vorstand: Michael Augenstein
Bunsenstr. 11/1
75210 Keltern
Schriftführer: Bernd von Ow
Wildbader Str. 11/1
75210 Keltern
Kassier: Andreas Seiler
Hebelstr. 17
75181 Pforzheim
Schiessleiter: Elvira Lohnert
Rathausgasse 1
75210 Keltern
Jugendleiter: Wolfgang Nebel
Flieder Str. 1
75210 Keltern
Beisitzer: Dominik Schneider
Kinzigstr. 3
75210 Keltern